Wichtige Änderungen im Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)
Eine Neufassung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) wurde am 28. Juni 2019 im Bundestag beschlossen. Die Bestätigung der Änderungen durch den Bundesrat steht aktuell noch aus (Stand Juli 2019), gilt aber als sicher. Wir fassen die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammen!
Befreiung für Nicht-KMU mit geringem Energieverbrauch
Nicht-KMU, die im Jahr einen Gesamtenergieverbrauch von 500.000 kWh oder weniger haben, sind von der Verpflichtung ein Energieaudit durchzuführen ausgenommen. Befreite Unternehmen müssen dennoch eine Online-Energieauditerklärung abgeben. Folgende Angaben sind erforderlich:
• Unternehmensdaten
• Gesamtenergieverbrauch in KWh/Jahr je Energieträger
• Energiekosten in Euro/Jahr je Energieträger
Unternehmen müssen Energieaudit nachweisen
Unternehmen, die zu einem Energieaudit verpflichtet sind, müssen dessen Durchführung aktiv gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nachweisen. Bisher hat sich das BAFA auf Stichproben beschränkt. In der Online-Energieauditerklärung sind folgende Angaben notwendig:
• Unternehmensdaten
• Angaben zur Person, die das Energieaudit durchgeführt hat
• Gesamtenergieverbrauch in KWh/Jahr je Energieträger
• Energiekosten in Euro/Jahr je Energieträger
• Vorgeschlagene Maßnahmen inkl. der Investitionskosten, der Nutzungsdauer und der zu er- wartenden Energieeinsparungen
• Kosten des Energieaudits (unternehmensintern und -extern)
Mit ADUG durchs Audit
Neu ist auch: Personen, die ein Energieaudit durchführen, müssen sich registrieren lassen und Fortbildungen nachweisen. Die Berater von ADUG erfüllen diese neuen Anforderungen schon heute.
Kommen Sie auf uns zu, wenn Ihr Unternehmen zum Energieaudit verpflichtet ist oder wenn Sie Fragen haben. Wir freuen uns auf Ihren Anruf!